Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand Mai 2018)

1. Geltungsbereich

1.1. Die Lieferungen und Leistungen der METALLON Handelsges.m.b.H. erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen und Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der METALLON Handelsges.m.b.H. abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die METALLON Handelsges.m.b.H. nicht an, es sei denn, die METALLON Handelsges.m.b.H. hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung dieser abweichenden Geschäftsbedingungen zugestimmt. Stillschweigen der METALLON Handelsges.m.b.H. gegenüber den Bedingungen des Kunden gilt daher in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu den Bedingungen des Kunden. Außervertragliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der METALLON Handelsges.m.b.H..

1.3. Die Geschäftsbedingungen der METALLON Handelsges.m.b.H. sowie allfällige künftige Ergänzungen oder Änderungen der Geschäftsbedingungen der METALLON Handelsges.m.b.H. werden auf der Internet-Homepage der METALLON Handelsges.m.b.H. (www.metallon.at oder jeweils gültigen Internet-Adresse) verlautbart. Der Kunde wird auf die Geltung der Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss oder bei Vertragsabschluss (entspricht einer schriftlichen Auftragsbestätigung) ausdrücklich hingewiesen.

1.4. Die AGB der METALLON Handelsges.m.b.H. gelten auch bei zukünftigen Nachtrags-, Zusatz- oder Folgeaufträgen mit dem Kunden, ohne dass die METALLON Handelsges.m.b.H. auf ihre AGB eigens zu verweisen hat.

1.5. Verträge werden von der METALLON Handelsges.m.b.H. ausschließlich mit Unternehmern iSd § 1 UGB abgeschlossen. Verträge mit Verbrauchern iSd § 1 Abs. 1 KSchG werde nicht geschlossen.

1.6. Bestellungen, Angebote sowie Ähnliches werden von der METALLON Handelsges.m.b.H. nur unter Anwendung der AGB der METALLON Handelsges.m.b.H. angenommen und gilt dies auch bei mündlichen, fernmündlichen, telefonischen, elektronischen, etc. Bestellungen, Angeboten und Ähnlichem.

1.7. Im Falle der Vermittlung von Dienstleistungen oder Lieferungen Dritter auf Wunsch des Kunden durch die METALLON Handelsges.m.b.H. kommen derartige Verträge ausnahmslos zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der METALLON Handelsges.m.b.H. zustande.


2. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses, Ablehnungsberechtigung, Nachweise

2.1. Das Vertragsverhältnis zwischen der METALLON Handelsges.m.b.H. und dem Kunden kommt durch die Auftragsbestätigung der METALLON Handelsges.m.b.H. zustande.

2.2. Eine Bestätigung des Erhalts eines Angebots, z.B. die Bekanntgabe einer Kundennummer oder eines Passwortes, stellt noch keine Annahme und Begründung eines Vertragsverhältnisses dar.

2.3. Die Vertragsannahme durch die METALLON Handelsges.m.b.H. erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung.

2.4. Die METALLON Handelsges.m.b.H. kann das Angebot jedenfalls ablehnen, wenn

• begründete Zweifel betreffend Identität, Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit des Kunden bestehen;

• begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde beabsichtigt, den Dienst oder damit in Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht haben oder der Kunde den Missbrauch durch Dritte geduldet hat;

• wenn der Kunde trotz Aufforderung durch die METALLON Handelsges.m.b.H. keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekanntgibt;

• wenn der Kunde in einem früheren oder aktuellen Vertragsverhältnis mit der METALLON Handelsges.m.b.H. mit seinen Zahlungen in Rückstand ist oder wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt hat;

• wenn technische oder wirtschaftliche Gründe gegen ein Vertragsverhältnis sprechen;

• bei einem Kunden, bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistung der METALLON Handelsges.m.b.H. überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die oben angeführten Ablehnungsgründe vorliegen, oder dieser unrichtig oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den oben angeführten Ablehnungsgründen nicht möglich machen.

2.5. Bei einer Beauftragung der METALLON Handelsges.m.b.H. hat der Kunde Nachweise zu erbringen

• über seine Identität;

• seiner österreichischen Bank- oder Kreditkartenverbindung, wenn er der METALLON Handelsges.m.b.H. für seine Zahlungen eine Einziehungsermächtigung erteilt;

• über seine Unternehmenseigenschaft (dokumentiert durch Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung, etc.);

• wenn der Kunde für einen Dritten handelt (beispielsweise für ein Unternehmen), dann benötigt er einen Nachweis seiner Berechtigung (Vollmacht, Firmenbuchauszug, etc.).

2.6. Die Erfüllungsgehilfen der METALLON Handelsges.m.b.H. verfügen über keinerlei Vollmacht zum Abschluss von individuellen Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen.

2.7. Mangels ausdrücklicher oder anderslautender Vereinbarung ist für die Einholung etwaiger erforderlichen behördlicher Bewilligungen, Genehmigungen oder Konzessionen, sowie die Wahrnehmung der mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Anzeigeverpflichtung der Kunde verantwortlich. Dasselbe gilt auch für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung Dritter. Diesbezüglich haftet der Kunde der METALLON Handelsges.m.b.H. für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben.

2.8. Sämtliche vertragsbezogenen Mitteilungen oder Erklärungen werden von der METALLON Handelsges.m.b.H. an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Adresse schriftlich übermittelt.

2.9. Der Kunde kann der METALLON Handelsges.m.b.H. auch eine Emailadresse ausdrücklich zu dem Zwecke bekanntgeben, damit die METALLON Handelsges.m.b.H. immer an diese Emailadresse vertragsrelevante Mitteilung oder Erklärungen einschließlich empfangsbedürftiger Willenserklärungen zustellt.

2.10. Sollte die METALLON Handelsges.m.b.H. dem Kunden gemäß Punkt 2.9. vertragsrelevante Erklärungen oder Mitteilungen einschließlich empfangsbedürftige Willenserklärungen per Email zustellen, so gehen diese dem Kunden zu, sobald der Kunde diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.


3. Vertragsänderung

3.1. Die Bestimmung des Punktes 3. betrifft die Änderung eines vertraglichen im beiderseitigen Einverständnis vereinbarten Leistungsumfanges oder der gegebenen Rahmenbedingungen.

3.2. Einvernehmliche Vertragsänderungen kann die METALLON Handelsges.m.b.H. mit dem Kunden jederzeit vereinbaren. In einem derartigen Fall erhält der Kunde ein schriftliches Angebot zur einvernehmlichen Vertragsveränderung, in welchem sämtliche Änderungen angeführt werden.

3.3. Den Kunden ausschließlich begünstigende Änderungen können durch die METALLON Handelsges.m.b.H. bereits an dem Tag der Kundmachung der Änderung angewendet werden. Dies gilt auch für die Entgeltänderungen.

3.4. Der Kunde ist berechtigt, der METALLON Handelsges.m.b.H. Änderungswünsche schriftlich zu unterbreiten. Sämtliche Änderungen sind vom Kunden substantiiert darzustellen. Sollte im Hinblick auf dieses Änderungsverlangen die Unterstützung durch die METALLON Handelsges.m.b.H. von Nötigen sein, ist diese Tätigkeit der METALLON Handelsges.m.b.H. gesondert zu vergüten. Die METALLON Handelsges.m.b.H. wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und dem Kunden innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung des Änderungsverlangens, mitteilen, ob die METALLON Handelsges.m.b.H. diesem Änderungsverlangen zustimmt. Sollte die METALLON Handelsges.m.b.H. einem Änderungsverlangen zustimmen, wird die METALLON Handelsges.m.b.H. dem Kunden kommunizieren, welche Auswirkungen sich auf den Leistungsumfang, die Vertragslaufzeit, die Vergütung, etc. ergeben.

3.5. Der Kunde hat der METALLON Handelsges.m.b.H. sämtliche Aufwendungen, welche für die Überprüfung des Änderungsverlangens entstehen, zu ersetzen.

3.6. Sollte die METALLON Handelsges.m.b.H. einem Änderungsverlangen zugestimmt und die Auswirkungen dem Kunden kommuniziert haben, ist der Kunde verpflichtet, binnen 7 Tagen, gerechnet ab Zustellung der Bekanntgabe der Auswirkungen, schriftlich den Auftrag zu erteilen oder das Änderungsverlangen zurückzuziehen.

3.7. Bis zur Umsetzung eines Änderungsverlangens ist die METALLON Handelsges.m.b.H. verpflichtet, die hiervon betroffenen Vertragsleistungen gemäß bisher getroffener Vereinbarung zu erbringen, sofern der Kunde die METALLON Handelsges.m.b.H. nicht schriftlich auffordert, die bisherige Leistungserbringung zu unterbrechen.


4. Lieferungen und Leistungen

4.1. Die Angebote der METALLON Handelsges.m.b.H. sind freibleibend (ohne obligo) und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der METALLON Handelsges.m.b.H. zustande.

4.2. Die METALLON Handelsges.m.b.H. bietet sämtliche Leistungen ab Werk an. Eine Belieferung des Kunden durch die METALLON Handelsges.m.b.H. kann gesondert gegen Entgelt vereinbart werden. Die kostenpflichtige Lieferung erfolgt auf Risiko des Kunden. Eine Lieferung der METALLON Handelsges.m.b.H. an den Endkunden des Kunden der METALLON Handelsges.m.b.H. ist möglich undliefert die METALLON Handelsges.m.b.H. sodann im Namen des Kunden direkt an dessen Kunden (Endkunde).

4.3. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehaltlich, ohne dass hieraus Rechte entgegen die METALLON Handelsges.m.b.H. hergeleitet werden können.

4.4. Die METALLON Handelsges.m.b.H. ist berechtigt, zumutbare Teillieferungen und deren Fakturierung vorzunehmen.

4.5. Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Einbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und die vereinbarten Zahlungen fristgemäß leistet. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Einbringung der Leistung angemessen. Schriftlich vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Wenn zwischen dem Kunden und der METALLON Handelsges.m.b.H., wie unter Punkt 4.2. festgehalten, eine kostenpflichtige Lieferung vereinbart wurde, stehen Liefertermine/Lieferfristen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der METALLON Handelsges.m.b.H.. Liefertermine sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der METALLON Handelsges.m.b.H.. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der METALLON Handelsges.m.b.H. vereinbart. Ereignisse, welche nicht von der METALLON Handelsges.m.b.H. zu vertreten sind und die die Belieferung der METALLON Handelsges.m.b.H. oder Warenlieferung verzögern/behindern, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Krieg, Terror, Rohstoffmangel, unvorhersehbare, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, befreien die METALLON Handelsges.m.b.H. für die Dauer ihrer Auswirkung von ihrer Leistungspflicht. Diese Leistungsbefreiung tritt selbst dann ein, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird daher auch eine im Falle des Verzuges vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer der Auswirkung. Wird der METALLON Handelsges.m.b.H. die Lieferung aufgrund obig angeführter Auswirkungen für die Dauer von mehr als sechs Wochen unmöglich, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern dieser noch nicht erfüllt ist. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die METALLON Handelsges.m.b.H. informiert den Kunden in einem solchen Fall und gewährt etwaige bereits erbrachte Vorausleistungen zurück.

4.6. Sonstige Überschreitungen von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt, wenn er METALLON Handelsges.m.b.H. erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

4.7. METALLON Handelsges.m.b.H. kann vom Vertrag auch zurücktreten, wenn der Hersteller nach Vertragsabschluss die Produktion des vertragsgegenständlichen Produkts einstellt. METALLON Handelsges.m.b.H. wird den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen METALLON Handelsges.m.b.H. sind ausgeschlossen.


5. Prüfung und Gefahrenübergang

5.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung gemäß der Lieferpapiere sowie auf etwaige Mängel zu überprüfen. Dies gilt auch bei direkter Lieferung der METALLON Handelsges.m.b.H. an den Endkunden. Unterbleibt eine unverzügliche Rüge binnen 7 Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war.

5.2. Bei Transportschäden ist es Sache des Kunden, unverzüglich eine Schadensaufnahme bei der zuständigen Stelle (Spedition/Paketdienst) zu veranlassen, andernfalls daraus resultierende Ansprüche gegen den Transportbeauftragten (Spediteur/Frachtführer) sowie gegen deren Versicherung entfallen bzw. ausgeschlossen sein können.

5.3. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Vertragsprodukts geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Spediteur/Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen auf den Kunden über.


6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet, welche insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen umfasst.

6.2. Die METALLON Handelsges.m.b.H. geht jedenfalls von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden bekanntgegebenen Informationen aus und ist nicht zur Überprüfung dieser Informationen verpflichtet.

6.3. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die METALLON Handelsges.m.b.H. bei der Leistungserbringung zu unterstützen und die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

6.4. Sofern Vertragsleistungen in den Räumlichkeiten des Kunden erbracht werden, sind der METALLON Handelsges.m.b.H. und deren Mitarbeitern vom Kunden sämtliche notwendigen Voraussetzungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der METALLON Handelsges.m.b.H. und deren Mitarbeitern oder sonstigen von der METALLON Handelsges.m.b.H. beauftragten Personen ist der ungehinderte Zutritt zu diesen Räumlichkeiten des Kunden zu gewährleisten.

6.5. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Gesetze (StGB, ABGB, DSG, Medien- und Urheberrechtsgesetze, UGB, etc.) zu beachten. Im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen hat der Kunde die METALLON Handelsges.m.b.H. schad- und klaglos zu halten.

6.6. Fristgerechte Erbringung der Lieferung oder Leistungen durch die METALLON Handelsges.m.b.H. ist von der rechtzeitigen Informationserbringung und Mitwirkung durch den Kunden abhängig. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, oder erbringt diese nicht rechtzeitig, gelten die von der METALLON Handelsges.m.b.H. erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsmäßig erbracht, wobei sich Zeitpläne, an welchen die METALLON Handelsges.m.b.H. gebunden wäre, sich im angemessenen Umfang verschieben.

Der Kunde wird die der METALLON Handelsges.m.b.H. entstandenen Mehraufwendungen und Kosten gesondert vergüten.

6.7. Die METALLON Handelsges.m.b.H. ist im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.

6.8. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mitarbeitern oder sonstigen von der METALLON Handelsges.m.b.H. beauftragten Personen Weisungen zu erteilen.


7. Ansprechpartner

7.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gegenüber der METALLON Handelsges.m.b.H. auftretenden Personen mit der notwendigen Vollmacht auszustatten.

7.2. Sämtliche im Geschäftslokal des Kunden befindliche Mitarbeiter des Kunden oder gegenüber der METALLON Handelsges.m.b.H. auftretenden Mitarbeiter der Kunden gelten als mit der notwendigen Vollmacht ausgestattet.


8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1. Die Entgelte ergeben sich aus den entsprechenden Vereinbarungen zwischen der METALLON Handelsges.m.b.H. und dem Kunden.

8.2. Die vom Kunden zu zahlenden Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.3. Die METALLON Handelsges.m.b.H. wird die Vergütungen bei Lieferungen oder Leistungen dem Kunden in Rechnung stellen, wobei der Kunde verpflichtet ist, die sich aufgrund der Rechnung ergebenden Beträge umgehend und ohne Abzug an die METALLON Handelsges.m.b.H. zu bezahlen. Die von der METALLON Handelsges.m.b.H. gemäß Auftragsbestätigung gewährten Sconti werden bei Rechnungslegung berücksichtigt.

8.4. Die METALLON Handelsges.m.b.H. ist berechtigt, Zwischenabrechnungen zu legen, und ist der Kunde verpflichtet, diese Zwischenabrechnungen umgehend und ohne Abzug zu begleichen.

8.5. Die von der METALLON Handelsges.m.b.H. gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind prompt ab Rechnungsdatum ohne Abzug, außer den von der METALLON Handelsges.m.b.H. gemäß Auftragsbestätigung gewährten Sconti, spesenfrei zur Zahlung fällig. Bereits geleistete Akonti werden in Abzug gebracht.

8.6. Die Zahlung gilt an jenem Tag als erfolgt, an welchem die METALLON Handelsges.m.b.H. über diesen Betrag verfügen kann.

8.7. Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung dahingehend, dass Rechnungen von der METALLON Handelsges.m.b.H. an den Kunden auch elektronisch übermittelt werden können.

8.8. Im Falle eines Zahlungsverzuges auch von Teilrechnungen und Akontozahlungen ist die METALLON Handelsges.m.b.H. nach einmaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzustellen. Im Falle von Teilzahlungen ist die METALLON Handelsges.m.b.H. weiters berechtigt, Terminsverlust geltend zu machen und den gesamten noch offenen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.

8.9. Noch nicht fällige Rechnungen und gewährte Zahlungserleichterungen wie Wechsel oder Schecks, die zahlungshalber von der METALLON Handelsges.m.b.H. angenommen werden, werden unbeschadet nach jeweiliger Laufzeit sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird.

8.10. Im Falle des Zahlungsverzuges oder nicht gänzlicher Zahlung hat der Kunde Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz an die METALLON Handelsges.m.b.H. zu bezahlen. Darüber hinaus ist der Kunde für den Fall des Verzuges verpflichtet, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen sowie sämtliche sonstigen mit dem Zahlungsverzug im kausalen Zusammenhang stehenden Nebenkosten zu ersetzen.

8.11. Die METALLON Handelsges.m.b.H. ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen oder Lieferungen von einer Akontozahlung durch den Kunden oder Beibringung von sonstigen Sicherheiten in angemessener Höhe abhängig zu machen.

8.12. Sonstige für die Erbringung der Vertragsleistung erforderlichen Lieferungen oder Leistungen sowie allfällige Gebühren, Steuern, Abgaben werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.13. Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Abgaben, Schulden, wie Zölle, Rechtsgeschäftsgebühren, etc. trägt der Kunde. Sollte die METALLON Handelsges.m.b.H. für derartige Abgaben oder Steuern in Anspruch genommen werden, so hat der Kunde die METALLON Handelsges.m.b.H. schad- und klaglos zu halten.

8.14. Die METALLON Handelsges.m.b.H. ist ungeachtet der Tilgungsbestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten durch Verzug entstanden, so ist die METALLON Handelsges.m.b.H. berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


9. Indexanpassung und Preisänderungen

9.1. Jegliche Kostensteigerung oder die Einschränkung von Fördermitteln können in einem der Erhöhung adäquaten Umfang an den Kunden weitergegeben werden. Der Kunde ist über die Ursache zeitnah zu informieren, wobei diese Anpassung für den noch verbleibenden Zeitraum dieses Vertragsjahres aliquot erfolgt.

9.2. Sollten sich gesetzliche Grundlagen für ein vor Abgaben, Steuern, sonstige Abgaben oder Ähnliches zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Vertragsleistung ändern, ist die METALLON Handelsges.m.b.H. berechtigt, diese Preise bzw. Vergütungen in der entsprechenden Höhe anzupassen und dem Kunden zu verrechnen.

9.3. Sollte die Preiserhöhung nicht die 10 %-Quote übersteigen, erhält der Kunde aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht.

9.4. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % pro Vertragsjahr ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zur Aufkündigung zu bringen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Ein solches Recht steht dem Kunden jedoch nicht zu, sofern die Preiserhöhung nur auf veränderte Wechselkurse, gestiegene Lohnkosten oder gestiegene Einkaufspreise für Verbrauchsmaterial zurückzuführen ist.

9.5. Für die zwischen der METALLON Handelsges.m.b.H. und dem Kunden vertraglich vereinbarten Preise bzw. Vergütungen wird eine jährliche Wertsicherung vereinbart. Als Berechnungsmaß der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2018 bzw. der von Amts wegen an seine Stelle tretende Index. Die wertsicherungsbedingte Preisanpassung erfolgt immer am 1. Jänner eines Kalenderjahres und wird automatisch wirksam. Bei Verträgen, welche im letzten Quartal eines Jahres (zwischen 1.10. und 31.12.) abgeschlossen wurden, erfolgt die Anpassung per 1.1. des übernächsten Jahres. Als Bezugsgröße für die Anpassung dient die für den 1. Tag des Jahres bekanntgegebene Indexzahl. Alle Veränderungsraten werden auf eine gerundete Dezimalstelle berechnet. Der Nachweis der Erhöhung durch Indexierung wird durch die METALLON Handelsges.m.b.H. geführt. Eine aus welchen Gründen immer unterlassene Preisanpassung durch die METALLON Handelsges.m.b.H. hat keinen Verzicht durch die METALLON Handelsges.m.b.H. auf das Recht der Anpassung zur Folge.

9.6. Das Absinken der Preise bzw. Vergütungen unter die jeweils in den Verträgen und Anhängen vereinbarten Preise ist in jedem Fall ausgeschlossen.


10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsmöglichkeiten

10.1. Ein Kunde kann nur gerichtlich festgestellte Ansprüche oder von der METALLON Handelsges.m.b.H. ausdrücklich schriftlich anerkannte Ansprüche gegen Forderungen der METALLON Handelsges.m.b.H. aufrechnen.

10.2. Ein Kunde verfügt nicht über ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Ansprüchen gegenüber der METALLON Handelsges.m.b.H.. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Zahlungen an die METALLON Handelsges.m.b.H. wegen nicht vollständig erbrachter Vertragsleistungen bzw. allfälliger Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen zurückbehalten.


11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Sämtliche von der METALLON Handelsges.m.b.H. gegenüber dem Kunden erbrachte Leistungen oder Dienstleistungen, gelieferte Produkte, sonstige Rechte, gehen erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger Entgelte für notwendige Nebenleistungen in das uneingeschränkte Eigentum an den Kunden über. Vor diesem Zeitpunkt hat der Kunde lediglich ein vorläufiges, rein schuldrechtliches Nutzungsrecht.

11.2. Dem Kunden ist es untersagt, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger Nebenentgelte Vorbehaltsware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte an diesen einzuräumen.

11.3. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung gegen den Kunden ist die METALLON Handelsges.m.b.H. berechtigt, die Vorbehaltsware zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

11.4. Der Kunde ist verpflichtet, der METALLON Handelsges.m.b.H. umgehend mitzuteilen, wenn eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der METALLON Handelsges.m.b.H. aufgrund von Zugriffen Dritter auf die mit Eigentumsvorbehalt behaftete Sache erfolgt oder droht.

11.5. Der Kunde ist verpflichtet, Dritte, welche einen beeinträchtigenden Eingriff auf die mit Eigentumsvorbehalt behaftete Sache ausüben, auf den Eigentumsvorbehalt der METALLON Handelsges.m.b.H. hinzuweisen und gegen die in die Rechtsstellung der METALLON Handelsges.m.b.H. beeinträchtigenden Maßnahmen zu widersprechen.

11.6. Sämtliche aufgrund des Zugriffs Dritter entstehende Kosten und Schäden hat der Kunde der METALLON Handelsges.m.b.H. zu ersetzen, sohin die METALLON Handelsges.m.b.H. schad- und klaglos zu halten.


12. Gewährleistung

12.1. Die METALLON Handelsges.m.b.H. leistet ohne ausdrückliche schriftliche Zusage keine Gewähr dafür, dass die Dienstleistungen oder Lieferungen für die Zwecke des Kunden wirtschaftlich oder technisch brauchbar sind.

12.2. Die von der METALLON Handelsges.m.b.H. geschuldeten Vertragsleistungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Überlassung dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck unter praktischen Gesichtspunkten entsprechen. Eine Funktionsbeeinträchtigung einer Dienstleistung oder Lieferung, die aus Umgebungsbedingungen, Fehlbedienungen oder Ähnlichem resultiert, stellt keinen Mangel dar. Im Übrigen bleibt eine unerhebliche Minderung der Qualität unberücksichtigt.

12.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen und Lieferungen der METALLON Handelsges.m.b.H. umgehend nach Leistungserbringung auf Mängel und Qualität zu überprüfen. Offensichtliche Mängel muss der Kunde innerhalb von 7 Tagen schriftlich rügen. Die Rechtsfolgen der Bestimmungen des UGB bleiben unberührt, wobei eine Frist von 7 Tagen gegenüber Unternehmen als vereinbart gilt.

Der Kunde wird zur Untersuchung bzw. Mängelbehebung alle erforderlichen Maßnahmen setzen bzw. im notwendigen Ausmaß mitwirken, sowie der METALLON Handelsges.m.b.H. die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

12.4. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.

12.5. Im Falle eines Mangels erfolgt nach Wahl der METALLON Handelsges.m.b.H. Nachbesserung oder Nachlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der METALLON Handelsges.m.b.H. über. Die Nacherfüllung setzt in jedem Falle eine angemessen schriftliche Fristsetzung durch den Kunden voraus.

12.6. Im Falle der Nachbesserung übernimmt die METALLON Handelsges.m.b.H. die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück trägt der Kunde, soweit diese Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen.

12.7. Ergibt die Überprüfung der METALLON Handelsges.m.b.H. aufgrund der Mängelrüge des Kunden, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, ist die METALLON Handelsges.m.b.H. berechtigt, alle ihr entstandenen Aufwendungen an den Kunden weiterzuverrechnen. Sämtliche Aufwendungen der METALLON Handelsges.m.b.H. werden in diesem Fall zu den jeweils gültigen Servicepreisen der METALLON Handelsges.m.b.H. abgerechnet.

12.8. Die Gewährleistungspflicht der METALLON Handelsges.m.b.H. entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen auf einer unsachgemäßen Bedienung des Kunden, auf einem Eingriff des Kunden (z.B. Veränderung der Implementierung), auf den von ihm bereitzustellenden Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder auf einer beim Kunden bestehenden, nicht von der METALLON Handelsges.m.b.H. zu verantwortenden Systemumgebung beruhen oder darauf beruhen könnten, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass die vorgenannten Umstände für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich geworden sind.

12.9. Zwischen der METALLON Handelsges.m.b.H. und dem Kunden gilt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten als vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Vertragsleistung zu laufen und muss bei sonstiger Verjährung binnen dieser Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Ferner hat der Kunde den Beweis zu erbringen, dass die Mangelhaftigkeit der erbrachten Vertragsleistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Zudem wird die Rückgriffsmöglichkeit auf die METALLON Handelsges.m.b.H. gem. § 933b ABGB ausgeschlossen.

12.10. Unterlässt der Kunde die Abnahme der Vertragsleistung aus einem anderen Grund, also wegen eines nicht geringfügigen Mangels, der die Nutzung der Vertragsleistung schwer einschränkt oder unmöglich macht, so gilt die Vertragsleistung 7 Tage nach vorgenannter Erklärung als ordnungsgemäß abgenommen.

12.11. Sofern Auftragsgegenstand die Änderung oder Ergänzung bestehender Vertragsleistungen durch die METALLON Handelsges.m.b.H. ist, bezieht sich die Gewährleistung nur auf diesen aktuellen Vertragsgegenstand. Die Gewährleistung für die ursprüngliche Vertragsleistung lebt dadurch nicht wieder auf.

12.12. Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreib-, Rechen-, Formfehler, etc. in Notizen, Protokollen, Berechnungen, etc. können von der METALLON Handelsges.m.b.H. jederzeit berichtigt werden. Ein Anspruch auf Beseitigung solch offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Gewährleistungsfrist schriftlich gegenüber der METALLON Handelsges.m.b.H. geltend gemacht werden.


13. Haftung

13.1. Für Schadenersatzansprüche, insbesondere auch aus Unmöglichkeit der Leistung und positiver Vertragsverletzung, haftet die METALLON Handelsges.m.b.H. nur

a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der METALLON Handelsges.m.b.H. oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden;

b) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher, zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Pflichten, bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf die Schadenshöhe, die vertragstypisch und bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Die Haftung von METALLON Handelsges.m.b.H. beschränkt sich bei jeglicher Form von Fahrlässigkeit auf die Deckungssumme (Versicherungssumme) der Produkthaftpflichtversicherung.

Für Ansprüche aus Garantien aus dem Lieferantenregress und nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

13.2. Bei sonstigen grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden, im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflichten“), haftet die METALLON Handelsges.m.b.H. der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

13.3. Die unter Punkt 13.1. und 13.2. angeführte Haftungsbegrenzung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden anlässlich der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Darüber hinaus auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

13.4. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Vertragsabschluss, sofern binnen dieser Frist eine gerichtliche Geltendmachung nicht erfolgt. Dies gilt sinngemäß bei Mangel und Mangelfolgeschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet die METALLON Handelsges.m.b.H. nicht. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen, die Pönale bildet daher die Obergrenze.

13.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei METALLON Handelsges.m.b.H. zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

13.6. Wenn und soweit die Haftung der METALLON Handelsges.m.b.H. ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der METALLON Handelsges.m.b.H..

13.7. Der Kunde muss Sachmängelgewährleistungsansprüche abweichend von der gesetzlichen Regelung innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang oder Abnahme gegenüber der METALLON Handelsges.m.b.H. gerichtlich geltend machen, andernfalls verjähren sie.

Für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


13.8. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz und allfälligen weiteren gesetzlich zwingend vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungsfällen bleibt unberührt.

13.9. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die METALLON Handelsges.m.b.H. sind bei sonstigem Verfall binnen 4 Wochen nach Eintritt des Schadensereignisses schriftlich per Einschreiben anzuzeigen und spätestens 6 Monate nach dem Schadensereignis bei sonstigem Verfall und sonstiger Verjährung gerichtlich geltend zu machen.

Sofern ein Dritter gegenüber dem Kunden wegen einer Rechtsverletzung durch die METALLON Handelsges.m.b.H. berechtigt vorgeht, verpflichtet sich der Kunde, der METALLON Handelsges.m.b.H. die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtsverletzung zu beheben. Dies kann durch Verhandlungen mit dem Dritten oder durch Lieferung oder Leistung erfolgen, sodass die Rechte des Dritten nicht mehr verletzt werden.

13.10. Sämtliche der oben geregelten Haftungsbeschränkungen gelten ferner auch für den Fall der Wandlung und aller sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung eines mit der METALLON Handelsges.m.b.H. abgeschlossenen Vertrages.

14. Export- und Importgenehmigungen sowie Antikorruption

14.1. Erbringt die METALLON Handelsges.m.b.H. Leistungen grenzüberschreitend, erfolgen diese vorbehaltlich der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung. Es obliegt dem Kunden, sich über eventuelle einschlägige Ausfuhrbeschränkungen und/oder sonstige Genehmigungspflichten zu informieren und die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Ausfuhr oder Verbringung in Drittlänger sicherzustellen sowie auf Verlangen der METALLON Handelsges.m.b.H. nachzuweisen.

14.2. Damit weder METALLON Handelsges.m.b.H. noch der Kunde bei der Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen unlauter bevorzugt werden, verpflichtet sich der Kunde, Amtsträgern bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten weder Zahlungen noch sonstige Vorteile für sie selbst oder ihre unmittelbaren Angehörigen als Gegenleistung für Amtshandlungen anzubieten.


15. Datenschutz

15.1. Die Auftragsabwicklung erfolgt bei der METALLON Handelsges.m.b.H. mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis mit der elektronischen Verarbeitung und Speicherung seiner im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der METALLON Handelsges.m.b.H. entstandenen, bekanntgegebenen und zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die METALLON Handelsges.m.b.H. diese Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes sowie gemäß der Datenschutzverordnung für ihre geschäftlichen Zwecke verwendet.

Die Datenschutzerklärung der METALLON Handelsges.m.b.H. bildet einen integrierenden Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und wird diesen angeschlossen. Diese wird dem Kunden ausgefolgt, sofern es von diesem gewünscht wird und ist unter www.metallon.at abrufbar.

15.2. Damit ist die METALLON Handelsges.m.b.H. berechtigt, dem Kunden per Email Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu senden, wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung seine Emailadresse übermittelt hat und nicht widerspricht.

15.3. Der Kunde kann jederzeit ohne Angaben von Gründen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Dieser kann den Widerruf entweder postalisch, per Email oder per Fax an die METALLON Handelsges.m.b.H. übermitteln.

15.4. Mit Abschluss des Vertrages erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die von ihm überlassenen Daten von der METALLON Handelsges.m.b.H. an die mit der METALLON Handelsges.m.b.H. verbundenen Unternehmen zu Informationszwecken und im Rahmen der konzernweit vorgeschriebenen Berichtspflicht für statistische Zwecke und Risikomanagement überlassene und von der METALLON Handelsges.m.b.H. und/oder von den mit der METALLON Handelsges.m.b.H. verbundenen Unternehmen entsprechend der Verträge mit dem Kunden verwendet werden. Vor jeder Überlassung von Daten an mit der METALLON Handelsges.m.b.H. verbundenen Unternehmen außerhalb eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes wird die METALLON Handelsges.m.b.H. vorab die Zustimmung des Kunden einholen.

15.5. Erteilt der Kunde seine Zustimmung, dass die Daten außerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes überarbeitet werden, so räumt er der METALLON Handelsges.m.b.H. zugleich die Vollmacht ein, im Drittstaat einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten, insbesondere, indem die METALLON Handelsges.m.b.H. Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern unterzeichnet. Im Falle einer Gefährdung bzw. Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wird die METALLON Handelsges.m.b.H. den Kunden ohne unangemessene Verzögerung informieren. Beide Vertragspartner werden sowohl bei der Wiederherstellung des Schutzes personenbezogener Daten, als auch bei Benachrichtigung der Öffentlichkeit und/oder der zuständigen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten.


16. Gemeinhaltungspflicht des Kunden

16.1. Der Kunde ist verpflichtet, soferne für die Inanspruchnahme von Diensten oder Leistungen von der METALLON Handelsges.m.b.H. ein persönliches Identifikationszeichen oder ein Kennwort erhält, dieses geheim zu halten.

16.2. Der Kunde hat zu beweisen, sollte ein unberechtigter Dritter Leistungen oder Dienste von der METALLON Handelsges.m.b.H. in Anspruch nehmen, und die Identifikationszeichen sowie Kennwörter des Kunden verwenden, dass er sämtliche Vorkehrungen zur Vermeidung der unberechtigten Verwendung Dritter getroffen hat, und die Inanspruchnahme der Leistung oder Dienste ohne sein Verschulden erfolgte.

16.3. Der Kunde hat über Einzelheiten der abgeschlossenen Verträge sowie über vertrauliche Informationen betreffend technischer, geschäftlicher und betrieblicher Angelegenheit bedingungslos und unbefristet, sohin auch nach Beendigung des jeweils abgeschlossenen Vertrages, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.


17. Rücktrittsmöglichkeiten

17.1. Sofern die METALLON Handelsges.m.b.H. mit der vereinbarten Lieferzeit oder Leistungszeit von 4 Wochen durch grobes Verschulden in Verzug befindlich ist, ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Vertrag zurückzutreten, sofern auch innerhalb einer vom Kunden zu setzenden angemessenen, jedenfalls aber mindestens 2 Wochen betragenden Nachfrist, die vereinbarte Leistung oder Teilleistung nicht erbracht wird und den Kunden daran kein Verschulden trifft.

17.2. Sofern die METALLON Handelsges.m.b.H. einer einvernehmlichen Vertragsauflösung zustimmt, ist die METALLON Handelsges.m.b.H. berechtigt, neben den erbrachten Vertragsleistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 40 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. Dieselben Regelungen gelten auch, wenn der Kunde Handlungen setzt, die die METALLON Handelsges.m.b.H. zu einem Vertragsrücktritt berechtigen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der METALLON Handelsges.m.b.H. gegenüber dem Kunden bleiben hiervon unberührt.

17.3. Sollte sich im Zuge der Vertragsausführung herausstellen, dass die Vertragsausführung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist sowohl der Kunde, als auch die METALLON Handelsges.m.b.H. berechtigt, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der METALLON Handelsges.m.b.H. aufgelaufenen Kosten und Spesen gemäß vorzulegender, interner Projektabrechnung sind in diesem Fall vom Kunden zu ersetzen, soweit die METALLON Handelsges.m.b.H. kein grobes Verschulden an der eingetretenen Möglichkeit trifft.


18. Rechtsnachfolge

18.1. Die METALLON Handelsges.m.b.H. ist berechtigt, ihre Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte zu veräußern, ohne dass eine Zustimmung des Kunden zu dieser Übertragung gesondert von Nöten ist.

18.2. Die METALLON Handelsges.m.b.H. ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Dem Kunden erwächst aus Anlass einer solchen Übertragung kein Kündigungsrecht.

18.3. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit der METALLON Handelsges.m.b.H. nur mit schriftlicher Zustimmung von der METALLON Handelsges.m.b.H. übertragen, abtreten oder sonst in irgendeiner Art und Weise weitergeben.

18.4. Jegliche Änderungen der Beteiligungsverhältnisse, sowie eine Veräußerung des Unternehmens des Kunden berechtigt die METALLON Handelsges.m.b.H., die jeweils abgeschlossenen Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen.


19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für das Vertragsverhältnis zwischen der METALLON Handelsges.m.b.H. und dem Kunden gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.


20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der METALLON Handelsges.m.b.H. und dem Kunden ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht für den Sitz der METALLON Handelsges.m.b.H..


21. Schriftform für Änderungen und Ergänzungen

Sämtliche Änderungen und Ergänzungen eines mit der METALLON Handelsges.m.b.H. abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftlichkeit. Auch das Abgehen von der Schriftform bedarf der Schriftform.


22. Mitteilungspflichten des Kunden

Der Kunde hat sämtliche Änderungen seines/r Namens/Firma, seiner Wohn-/Geschäftsanschrift, seiner Ruf- oder Faxnummer, seiner Emailadresse, der Zahlstelle, der Bank- oder Kreditkartenverbindung, des Bevollmächtigten, der Rechtsform sowie Firmenbuchnummer, spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Änderung schriftlich der METALLON Handelsges.m.b.H. bekanntzugeben.

23. Keine normative oder interpretative Bedeutung der Überschriften

23.1. Die Überschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersicht und haben keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

23.2. Die Überschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen auch nicht der Interpretation.


24. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.